Überdies schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass eine Rückführung von Eritreern in Zukunft möglich sein wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.4). Der Beschwerdeführer befindet sich als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz und hat folglich kein gesichertes Aufenthaltsrecht. Erhält er eine Landesverweisung, wird sein Aufenthaltsstatus – unabhängig davon, ob und wann die Landesverweisung tatsächlich vollzogen werden kann – weiter geschwächt. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschwerdeführer jedenfalls wenig Perspektiven auf einen längerfristigen legalen Verbleib in der Schweiz.