Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Landesverweisung auch dann auszusprechen, wenn nicht sicher ist, ob sie faktisch auch vollzogen werden kann. Entscheidend ist einzig, ob die angeordnete Landesverweisung die Aussicht des Betroffenen auf einen langfristigen Verbleib in der Schweiz zwangsläufig beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 5.2.1 f.). Überdies schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass eine Rückführung von Eritreern in Zukunft möglich sein wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.4).