Ob das Sachgericht ebenfalls auf eine Strafe in diesem Rahmen erkennen wird, ist zwar ungewiss. Nach dem Gesagten ist jedoch mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen, die auch nach den bisher erstandenen rund elfeinhalb Monaten Untersuchungshaft noch nicht abgesessen ist. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB die Landesverweisung droht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Landesverweisung auch dann auszusprechen, wenn nicht sicher ist, ob sie faktisch auch vollzogen werden kann.