Schliesslich wird eine von der Jugendanwaltschaft Luzern am 25. August 2017 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Wochen möglicherweise zu widerrufen sein. Aus Sicht der Verteidigung hat der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Stellungnahme von einer Freiheitsstrafe von rund 22 Monaten aus. Es ist anzunehmen, dass sie im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe in diesem Bereich beantragen wird. Ob das Sachgericht ebenfalls auf eine Strafe in diesem Rahmen erkennen wird, ist zwar ungewiss.