3 gehung sowie die weiteren Tatvorwürfe, die für sich allein betrachtet zwar als geringfügig zu bezeichnen sind, in ihrer Gesamtheit aber dennoch von einer beträchtlichen kriminellen Energie zeugen, hinzu. Dass die Anklage z.T. nur von einer versuchten Tatbegehung ausgeht, ändert an dieser Einschätzung nichts. Sich erhöhend auf die Strafe auswirken werden sich zudem die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers. Schliesslich wird eine von der Jugendanwaltschaft Luzern am 25. August 2017 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Wochen möglicherweise zu widerrufen sein.