Da bei der Beurteilung der Fluchtgefahr die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen eine grosse Rolle spielen, kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, wonach seine beiden Mitbeschuldigten sich derzeit nicht mehr in Haft befinden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Umstand allein, dass auch ihnen die Landesverweisung droht, lässt jedenfalls nicht auf eine rechtswidrige Ungleichbehandlung schliessen. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Nur schon aufgrund des ihm zur Last gelegten Raubes droht ihm gemäss Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;