1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 5.2.1). Mit Art. 220 Abs. 2 StPO liegt eine hinreichende Grundlage vor, um eine beschuldigte Person unter gegebenen Voraussetzungen zur Sicherstellung des Vollzugs einer Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen (BGE 143 IV 168 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2) 5.2 Da bei der Beurteilung der Fluchtgefahr die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen eine grosse Rolle spielen, kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, wonach seine beiden Mitbeschuldigten sich derzeit nicht mehr in Haft befinden, nichts zu seinen Gunsten ableiten.