Gemäss ständiger Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann (BGE 143 IV 160 E. 4.2; 133 I 270 E. 3.4.2; 125 I 60 E. 3d). Nebst der Schwere der drohenden Strafe als weiteres Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten sind der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts resp. eine bevorstehende Landesverweisung (Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3; 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 4.3; 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 5.2.1).