Es ist zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation, Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; FORSTER, Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO). Gemäss ständiger Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann (BGE 143 IV 160 E. 4.2;