2 von Sicherheitshaft als ungeeignet, die vermeintliche Fluchtgefahr zu verhindern, da er wegen drohender Überhaft ohnehin bald aus der Haft entlassen werden müsse. Die Aufrechterhaltung der Haft sei unverhältnismässig. Überdies diene sie derzeit einzig pönalen Zwecken und sei damit bundesrechtswidrig. Schliesslich sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer sich als einziger der drei Mitbeschuldigten noch in Sicherheitshaft befinde und die Fluchtgefahr bei den beiden Mitbeschuldigten, denen ebenfalls die Landesverweisung drohe, verneint werde.