4. Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu seinen persönlichen Umständen beanstandet er nicht. Seiner Ansicht nach fehlt es jedoch an einem besonderen Haftgrund, insbesondere an der vom Zwangsmassnahmengericht angerufenen Fluchtgefahr. Zudem erachtet der Beschwerdeführer die Anordnung