3. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). Wie jede Zwangsmassnahme muss sie sich zudem als verhältnismässig erweisen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).