BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Ablehnung seines Haftentlassungsgesuchs und gleichzeitige Anordnung von Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.