Er beantragte, in Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Mai 2019 sei er mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren verzichtete das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 22. Mai 2019 auf eine Stellungnahme und verwies stattdessen vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.