_ seine umgehende Haftentlassung. Mit Entscheid vom 10. Mai 2019 wies das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) das Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug ab und versetzte A.________ bis am 31. Juli 2019 in Sicherheitshaft. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Mai 2019 Beschwerde. Er beantragte, in Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Mai 2019 sei er mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.