9. Insgesamt erweist sich die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme gegenüber sämtlichen Beschuldigten als rechtens. Damit besteht auch kein Raum für Genugtuungsansprüche von Seiten des Beschwerdeführers. Zivilklagen werden im Rahmen von Nichtanhandnahmeverfügungen nicht behandelt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde wird abgewiesen. 10. Unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, wird er gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfahren CHF 1‘000.00 zu bezahlen.