Die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2 ist daher nicht angezeigt. Schliesslich kann der Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit dem Hammer-Vorfall von Vornherein kein strafbares Verhalten angelastet werden, da sie soweit in den Akten ersichtlich weder gegenüber der Polizei, noch zu sonst jemandem Äusserungen über eine angebliche Drohung durch den Beschwerdeführer gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft durfte somit ohne Weiteres auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte 1 verzichten.