6 rungsrecht zusteht, Art. 168 Abs. 1 Bst. a StPO). Andere Indizien dafür, dass und weshalb der Beschuldigte 2 gegenüber der Polizei gelogen haben sollte, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht genannt. Darüber hinaus sind keine Ermittlungsmassnahmen erkennbar, mittels welchen sich der Tatverdacht erhärten würde. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2 ist daher nicht angezeigt.