Selbst wenn er aussagen würde, keine Bedrohung mit dem Hammer gesehen zu haben, wäre damit nicht erstellt, dass der Vorwurf des Beschuldigten 2 gegenüber dem Beschwerdeführer unwahr wäre, könnte es doch auch sein, dass diese erfolgte, als der Hausbesitzer noch nicht vor Ort war.» Wie der Beschwerdeführer zudem selber einräumt, ist unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte 1, sollte sie den Vorfall überhaupt beobachtet haben, gegen ihren Ehemann aussagen würde (zumal ihr von Gesetzes wegen ein Zeugnisverweige-