Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: «Gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers in seiner Anzeige vom 17. Dezember 2018 kam der Hausbesitzer erst später dazu (S. 2). Selbst wenn er aussagen würde, keine Bedrohung mit dem Hammer gesehen zu haben, wäre damit nicht erstellt, dass der Vorwurf des Beschuldigten 2 gegenüber dem Beschwerdeführer unwahr wäre, könnte es doch auch sein, dass diese erfolgte, als der Hausbesitzer noch nicht vor Ort war.