Letztlich lässt sich aber schlicht nicht mehr nachweisen, ob der von ihm erhobene Vorwurf zutrifft oder nicht. Umgekehrt lässt sich damit auch nicht mehr nachweisen, ob der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf zutrifft. Auch eine Befragung des Hausbesitzers als Zeuge könnte daran nichts ändern. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: «Gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers in seiner Anzeige vom 17. Dezember 2018 kam der Hausbesitzer erst später dazu (S. 2).