ist. Im Weiteren kam die Staatsanwaltschaft zum zutreffenden Schluss, dass sich das genaue Geschehen vom 1. Dezember 2018 nicht mehr eruieren lässt. Dies wäre aber für den Nachweis einer Verleumdung zwingend notwendig. Die Angaben des Beschwerdeführers und des Beschuldigten 2 gehen stark auseinander, wobei der Beschwerdeführer immerhin zugab, mit dem Beschuldigten 2 einen Streit gehabt und einen Hammer dabei gehabt zu haben. Dass der Beschuldigte 2 sich in dieser Situation bedroht fühlte, ist keinesfalls ausgeschlossen. Letztlich lässt sich aber schlicht nicht mehr nachweisen, ob der von ihm erhobene Vorwurf zutrifft oder nicht.