Auch aus den unterschiedlichen Formulierungen im Rapport der Polizei und in der Verfügung der Ärztin des Inselspitals zieht der Beschwerdeführer falsche Schlüsse. Mit dem Wort «sie» in dieser Verfügung ist nämlich keine weibliche Person gemeint, sondern eine Mehrzahl an Nachbarn (vermutlich die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2). Dass die Ärztin davon ausging, der Beschwerdeführer habe beiden Nachbarn gedroht, der Beschuldigte 2 gegenüber der Polizei jedoch nur angab, er selber sei bedroht worden, bedeutet nicht, dass diese Angabe eine Lüge