Die zeitlichen Verhältnisse sprechen also nicht unbedingt gegen die Version des Beschuldigten 2. Sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Schilderungen des Beschuldigten 2 der Wahrheit entsprechen. Hätte er nämlich bewusst falsche Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer erheben wollen, hätte er dies wahrscheinlich bereits direkt nach dem Streit und nicht erst eine Woche später getan. Auch aus den unterschiedlichen Formulierungen im Rapport der Polizei und in der Verfügung der Ärztin des Inselspitals zieht der Beschwerdeführer falsche Schlüsse.