Dass der Beschuldigte 2 nicht unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei avisierte, bedeutet jedoch nicht, dass seine Meldung inhaltlich nicht wahr ist. Es ist gut denkbar, dass er die Sache zunächst auf sich beruhen lassen wollte. Erst als der Beschwerdeführer sich eine Woche später wieder auffällig verhielt, hielt er es offenbar für nötig, die Polizei beizuziehen und informierte sie in diesem Zusammenhang auch über das zurückliegende Ereignis mit dem Hammer. Die zeitlichen Verhältnisse sprechen also nicht unbedingt gegen die Version des Beschuldigten 2. Sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Schilderungen des Beschuldigten 2 der Wahrheit entsprechen.