5 zichtigt wird (RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die angebliche Verleumdung sieht der Beschwerdeführer in der Meldung des Beschuldigten 2 an die Polizei, wonach er vom Beschwerdeführer am 1. Dezember 2018 mit einem Hammer bedroht worden sei. Die Meldung erfolgte am 8. Dezember 2018 und demnach eine Woche nach der angeblichen Drohung. Dass der Beschuldigte 2 nicht unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei avisierte, bedeutet jedoch nicht, dass seine Meldung inhaltlich nicht wahr ist.