Alles in allem ist der gegen die Beschuldigten 3 und 4 erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs unbegründet. Die beiden haben sich kein strafbares Verhalten zu Schulden kommen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat daher das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. 8. Eine Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Die Ehre ist in jedem Fall betroffen, wenn jemand strafbaren Verhaltens be-