Der ausgeübte Zwang lang damit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Polizeigesetzes. Gleiches gilt im Übrigen für das Betreten der Wohnung des Beschwerdeführers an sich. Hierbei ging es nicht um eine Hausdurchsuchung in einem strafrechtlichen Verfahren, sondern um eine Intervention aufgrund einer der Polizei als gefährlich gemeldeten Situation. Daher war dafür auch kein Hausdurchsuchungsbefehl erforderlich. Das selbstständige Aufsuchen des Beschwerdeführers war den Polizisten vielmehr gestützt auf Art. 39 PolG gestattet. Alles in allem ist der gegen die Beschuldigten 3 und 4 erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs unbegründet.