Es lag folglich am Beschwerdeführer, der sich weigerte, Schuhe und eine Jacke anzuziehen, und nicht an den Polizisten, die ihm hierfür keine Zeit gelassen hätten. Da der Beschwerdeführer bei seiner vehementen Weigerung, freiwillig ins Spital mitzukommen, immer aggressiver und unberechenbarer wurde, sahen sich die beiden Beamten schliesslich gezwungen, ihn für den Transport ins Spital in Handschellen zu legen. Die Massnahme war zur Gewährung ihrer eigenen und der Sicherheit von Dritten unumgänglich. Der ausgeübte Zwang lang damit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Polizeigesetzes.