In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sich auch gegenüber der Polizei unkooperativ und aufbrausend verhalten hatte, war eine von ihm ausgehende Fremdgefährdung somit nicht auszuschliessen. Der Entscheid der beiden Polizisten, ihn zwecks näherer Abklärungen ins Spital zu bringen, war daher absolut richtig und bestätigte sich auch durch die behandelnde Ärztin, welche umgehend die fürsorgerische Unterbringung anordnete. Was das Anziehen von Schuhen und einer Jacke vor dem Verlassen des Hauses anbelangt, hat der Beschwerdeführer in seiner Replik die Version der Polizisten indirekt selber bestätigt.