Ergänzend dazu stand zumindest der Vorwurf im Raum, der Beschwerdeführer habe einen Nachbarn mit einem Hammer bedroht, wobei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in seiner Wohnung jedenfalls über einen Hammer verfügt. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sich auch gegenüber der Polizei unkooperativ und aufbrausend verhalten hatte, war eine von ihm ausgehende Fremdgefährdung somit nicht auszuschliessen.