Er wurde insgesamt als verwahrlost beschrieben. Die ärztliche Untersuchung sollte daher in erster Linie dazu dienen, den geistigen und körperlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären und ihm eine allenfalls nötige Behandlung zukommen zu lassen. Ergänzend dazu stand zumindest der Vorwurf im Raum, der Beschwerdeführer habe einen Nachbarn mit einem Hammer bedroht, wobei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in seiner Wohnung jedenfalls über einen Hammer verfügt.