Dies bedeutet aber nicht, dass die beiden Beamten einen Amtsmissbrauch begangen haben. Zunächst einmal sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie in ihrem Berichtsrapport über die angetroffene Situation, insbesondere den Zustand und das Verhalten des Beschwerdeführers, falsche Angaben gemacht haben sollten. Die beiden sind dem Beschwerdeführer zuvor soweit ersichtlich noch nie begegnet und hatten absolut kein Interesse daran, ihn wahrheitswidrig in schlechtem Licht darzustellen. Auf ihren Bericht kann deshalb abgestellt werden.