BSG 551.1]). Die Fesselung ist nur zulässig, wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt, begründeten Fluchtverdacht erregt, gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist oder wenn sie sonstwie als gefährlich erscheint oder bekannt ist (Art. 47 Abs. 1 PolG). Verständlich ist, dass der Beschwerdeführer über den Besuch der beiden Polizeibeamten und seine unfreiwillige Überführung ins Spital verärgert war. Dies ist sein gutes Recht. Dies bedeutet aber nicht, dass die beiden Beamten einen Amtsmissbrauch begangen haben.