Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, macht sich nicht strafbar, auch wenn das Strafgesetzbuch oder ein anderes Gesetz die Tat mit Strafe bedroht (Art. 14 StGB). Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden (Art. 45 Abs. 1 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]).