Erfasst wird dabei nur, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 113 IV 29 E. 1; 127 IV 209 E. 1.a.aa und 1.b). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, macht sich nicht strafbar, auch wenn das Strafgesetzbuch oder ein anderes Gesetz die Tat mit Strafe bedroht (Art.