6. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Verlangt wird dabei «klare Straflosigkeit», wobei diese dann gegeben ist, wenn «sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt».