5. Auf diesen im Berichtsrapport umschriebenen Sachverhalt stützte sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ab. Der Beschwerdeführer ist mit diesen Feststellungen nicht einverstanden. Er macht geltend, während des Streits am 1. Dezember 2018 vom Beschuldigten 2 angegriffen worden zu sein und nicht umgekehrt. Er habe diesen nie mit einem Hammer bedroht. In der Verfügung des Inselspitals stehe zudem, er sei auf eine «sie» losgegangen, was im Widerspruch zur Nichtanhandnahmeverfügung stehe, wonach er den Beschuldigten 2 mit dem Hammer bedroht habe.