__ Handschellen angelegt, seine ldentitätskarte und Hausschlüssel an sich genommen und mit speziellen Lampen mit blauem Licht die Wohnung und sein Portemonnaie durchsucht haben. Zudem hätten die Polizisten gegen den Willen von E.________ ihn in Handschellen, Trainerhose, nur einer Socke und Badelatschen bei Temperaturen von 0 Grad Celsius ins UPD gebracht.» Die Anschuldigungen gegen die Beschuldigten 1 und 2 lauten gemäss Nichtanhandnahmeverfügung dahingehend, sie hätten den Beschwerdeführer verleumdet, Rufmord begangen und körperlich verletzt, indem sie behauptet hätten, er sei mit einem Hammer auf sie losgegangen.