3. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gegen die Beschuldigten 3 und 4 fasste die Staatsanwaltschaft wie folgt zusammen: «C.________ und D.________ wirft er vor, dass sie in die Wohnung von E.________ eingedrungen seien und ihn überwältigt hätten. Dieser Vorfall habe sich ohne das Vorzeigen eines Hausdurchsuchungsbefehls ereignet. Die zwei Polizisten sollen E.________ Handschellen angelegt, seine ldentitätskarte und Hausschlüssel an sich genommen und mit speziellen Lampen mit blauem Licht die Wohnung und sein Portemonnaie durchsucht haben.