BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erging form- und fristgerecht, so dass darauf eingetreten wird.