Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 238 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unbekannten Straftaten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. April 2019 (BM 18 53570) Erwägungen: 1. Am 17. Dezember 2018 erstattete E.________ Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft und gegen zwei Polizisten der Kantonspolizei Bern. Am 22. Februar 2019 reichte er nochmals eine inhaltlich gleiche Strafanzeige ein, diesmal konkret gegen die beiden Polizisten C.________ (Beschuldigter 3) und D.________ (Be- schuldigter 4) sowie das Ehepaar A.________ und B.________ (Beschuldigte 1 und 2). Den Polizisten warf er Amtsmissbrauch vor, dem Ehepaar böswillige Ver- leumdung, Körperverletzung und Rufmord. Mit Verfügung vom 30. April 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob E.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 17. Mai 2019 Beschwerde. Im Wesentlichen beantragte er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Weiter ersuchte er die Beschwerdekammer, die «veranlassende Person» zur Bezahlung der Rechnungen des Inselspitals und der UPD Waldau zu veranlassen und verlangte ein Schmerzensgeld für die Traumati- sierung, die er am 8. Dezember 2018 habe erleben müssen. Die Generalstaatsan- waltschaft beantragte im darauffolgenden Beschwerdeverfahren die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten lies- sen sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 7. Juli 2017 sinngemäss an seinen bisherigen Anträgen fest und verlangte zu- sätzliches Schmerzensgeld. 2. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Nichtan- handnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erging form- und fristgerecht, so dass darauf eingetreten wird. 3. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gegen die Beschuldigten 3 und 4 fasste die Staatsanwaltschaft wie folgt zusammen: «C.________ und D.________ wirft er vor, dass sie in die Wohnung von E.________ eingedrungen seien und ihn überwältigt hätten. Dieser Vorfall habe sich ohne das Vorzeigen eines Hausdurch- suchungsbefehls ereignet. Die zwei Polizisten sollen E.________ Handschellen angelegt, seine ldentitätskarte und Hausschlüssel an sich genommen und mit spe- ziellen Lampen mit blauem Licht die Wohnung und sein Portemonnaie durchsucht haben. Zudem hätten die Polizisten gegen den Willen von E.________ ihn in Handschellen, Trainerhose, nur einer Socke und Badelatschen bei Temperaturen von 0 Grad Celsius ins UPD gebracht.» Die Anschuldigungen gegen die Beschuldigten 1 und 2 lauten gemäss Nichtan- handnahmeverfügung dahingehend, sie hätten den Beschwerdeführer verleumdet, Rufmord begangen und körperlich verletzt, indem sie behauptet hätten, er sei mit einem Hammer auf sie losgegangen. 2 4. Offenbar kam es am 1. Dezember 2018 zwischen dem Beschwerdeführer und sei- nem Nachbar, dem Beschuldigten 2, zum Streit. Eine Woche später, am 8. De- zember 2018, meldete sich der Beschuldigte 2 bei der Polizei, weil der Beschwer- deführer «am durchdrehen» sei. Weiter brachte er vor, vom Beschwerdeführer mit einem Hammer bedroht worden zu sein. Die Beschuldigten 3 und 4 begaben sich in der Folge vor Ort und suchten mit dem Beschwerdeführer das Gespräch. In ih- rem Berichtsrapport vom 13. März 2019 schilderten sie das Geschehen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei beim Öffnen der Wohnungstür sehr aufgebracht und wütend gewesen. Ein Gespräch mit ihm sei beinahe nicht möglich gewesen, da er die beiden Polizeibeamten nicht habe zu Wort kommen lassen. Unter mehreren abwechselnden Gefühlsschwankungen (aufbrausend, wütend, ruhig) habe sich der Beschwerdeführer über seine Wohnsituation beklagt und vorgebracht, seine Nach- barn würden versuchen, ihn aus der Liegenschaft zu «mobben». Weiter habe er angegeben, seit mehreren Tagen nichts mehr gegessen und Blut im Stuhl zu ha- ben. Es gehe ihm daher nicht gut. Er vertraue der Pharmaindustrie nicht, weshalb er seine Medikamente nicht einnehmen würde. Der Beschwerdeführer habe auf die Polizeibeamten einen verwahrlosten Eindruck gemacht. Aufgrund der angetroffe- nen Situation sahen sie sich veranlasst, den Beschwerdeführer von einem Arzt oder einem Notfallpsychiater untersuchen zu lassen. Laut Berichtsrapport habe sich der Beschwerdeführer jedoch geweigert, sich zur Abklärung ins Spital fahren zu lassen. Er habe sich demonstrativ auf das Sofa gesetzt, auf welchem griffbereit ein Hammer gelegen habe. Die Aufforderung, sich Schuhe und eine Jacke anzu- ziehen, habe er nicht befolgt. Da sich der Beschwerdeführer unkooperativ, aggres- siv und unberechenbar gezeigt habe, habe er für die Überführung ins Spital aus Si- cherheitsgründen ins Schliesszeug gelegt werden müssen. Der Beschwerdeführer wurde anschliessend in die Notfallstation des Inselspitals Bern verbracht, wo die behandelnde Ärztin die fürsorgerische Unterbringung an- ordnete. Zu diesem Zweck wurde er anschliessend zur UPD Waldau gefahren. Am nächsten Tag konnte er nach Hause zurückkehren. 5. Auf diesen im Berichtsrapport umschriebenen Sachverhalt stützte sich die Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ab. Der Beschwerdeführer ist mit diesen Feststellungen nicht einverstanden. Er macht geltend, während des Streits am 1. Dezember 2018 vom Beschuldigten 2 angegriffen worden zu sein und nicht umgekehrt. Er habe diesen nie mit einem Hammer bedroht. In der Verfügung des Inselspitals stehe zudem, er sei auf eine «sie» losgegangen, was im Widerspruch zur Nichtanhandnahmeverfügung stehe, wonach er den Beschuldigten 2 mit dem Hammer bedroht habe. Dass bei seiner Verhaftung am 8. Dezember 2018 ein Hammer auf dem Sofa gelegen habe, sei gelogen. Es sei zudem sehr fragwürdig, dass er erst am 8. und nicht bereits am 1. Dezember verhaftet worden sei. Dabei hätten die Polizisten ihm nie einen Durchsuchungsbefehl gezeigt und ihm auch keine Zeit gelassen, um Schuhe und Jacke anzuziehen. Dass er erwähnt habe, seit Tagen nichts gegessen und seine Medikamente verweigert zu haben, sei ebenfalls eine Lüge. Er sei wegen einer Lüge und einer Verleumdung seines Nachbars un- schuldig verhaftet worden. Die Tatsache, dass er verärgert gewesen sei, gebe der Polizei nicht das Recht, ihn ohne Durchsuchungsbefehl unschuldig abzuschleppen 3 und ihm seine Ausweise und seinen Wohnungsschlüssel wegzunehmen. Insge- samt sieht der Beschwerdeführer in der ganzen Geschichte einen Komplott gegen sich und erwartet nun eine «ehrliche Rechtsprechung» und Schmerzensgeld. 6. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die Nichtanhandnahme eines Ver- fahrens, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Verlangt wird dabei «klare Straflosigkeit», wobei diese dann gegeben ist, wenn «sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt». Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 310 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). 7. Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ma- chen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrau- chen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Erfasst wird dabei nur, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Be- amte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnis- mässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 113 IV 29 E. 1; 127 IV 209 E. 1.a.aa und 1.b). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, macht sich nicht straf- bar, auch wenn das Strafgesetzbuch oder ein anderes Gesetz die Tat mit Strafe bedroht (Art. 14 StGB). Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Per- sonen anwenden (Art. 45 Abs. 1 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]). Die Fes- selung ist nur zulässig, wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt, begrün- deten Fluchtverdacht erregt, gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmit- telbare Verwirklichung zu befürchten ist oder wenn sie sonstwie als gefährlich er- scheint oder bekannt ist (Art. 47 Abs. 1 PolG). Verständlich ist, dass der Beschwerdeführer über den Besuch der beiden Polizei- beamten und seine unfreiwillige Überführung ins Spital verärgert war. Dies ist sein gutes Recht. Dies bedeutet aber nicht, dass die beiden Beamten einen Amtsmiss- brauch begangen haben. Zunächst einmal sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie in ihrem Berichtsrapport über die angetroffene Situation, insbesondere den Zu- stand und das Verhalten des Beschwerdeführers, falsche Angaben gemacht haben sollten. Die beiden sind dem Beschwerdeführer zuvor soweit ersichtlich noch nie begegnet und hatten absolut kein Interesse daran, ihn wahrheitswidrig in schlech- tem Licht darzustellen. Auf ihren Bericht kann deshalb abgestellt werden. Gemäss diesen Angaben hat sich der Beschwerdeführer offenbar in bedenklicherem Zu- stand befunden, als er selber wahrhaben will. Er gab in seiner Beschwerde selber an, er habe wegen einer Zahnoperation Antibiotika nehmen müssen und sei daher krank gewesen. Auch räumte er ein, wütend gewesen zu sein, einen «strengen 4 Blick» zu haben und womöglich «nicht gerade freundlich» ausgesehen zu haben. Die beiden Polizisten berichteten ergänzend dazu aber von starken Gefühls- schwankungen (von aufbrausend über wütend bis ruhig). Weiter habe der Be- schwerdeführer erzählt, seit Tagen nichts gegessen und seine Medikamente nicht eingenommen zu haben. Auch habe er von Problemen mit seinen Nachbarn erzählt und gemeint, so mache er nicht mehr lange weiter. Er wurde insgesamt als ver- wahrlost beschrieben. Die ärztliche Untersuchung sollte daher in erster Linie dazu dienen, den geistigen und körperlichen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers abzuklären und ihm eine allenfalls nötige Behandlung zukommen zu lassen. Ergänzend dazu stand zumindest der Vorwurf im Raum, der Beschwerdeführer ha- be einen Nachbarn mit einem Hammer bedroht, wobei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in seiner Wohnung jedenfalls über einen Hammer ver- fügt. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sich auch gegenüber der Polizei unkooperativ und aufbrausend verhalten hatte, war eine von ihm ausgehen- de Fremdgefährdung somit nicht auszuschliessen. Der Entscheid der beiden Poli- zisten, ihn zwecks näherer Abklärungen ins Spital zu bringen, war daher absolut richtig und bestätigte sich auch durch die behandelnde Ärztin, welche umgehend die fürsorgerische Unterbringung anordnete. Was das Anziehen von Schuhen und einer Jacke vor dem Verlassen des Hauses anbelangt, hat der Beschwerdeführer in seiner Replik die Version der Polizisten indirekt selber bestätigt. Dort schreibt er nämlich, es könne sein, dass man ihm gesagt habe, er solle etwas anziehen, um ins Inselspital zu fahren. Er habe den Polizisten aber immer wieder gesagt, dass er auf keinen Fall mitkomme. Es lag folglich am Beschwerdeführer, der sich weigerte, Schuhe und eine Jacke anzuziehen, und nicht an den Polizisten, die ihm hierfür keine Zeit gelassen hätten. Da der Beschwerdeführer bei seiner vehementen Wei- gerung, freiwillig ins Spital mitzukommen, immer aggressiver und unberechenbarer wurde, sahen sich die beiden Beamten schliesslich gezwungen, ihn für den Trans- port ins Spital in Handschellen zu legen. Die Massnahme war zur Gewährung ihrer eigenen und der Sicherheit von Dritten unumgänglich. Der ausgeübte Zwang lang damit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Polizeigesetzes. Gleiches gilt im Übrigen für das Betreten der Wohnung des Beschwerdeführers an sich. Hierbei ging es nicht um eine Hausdurchsuchung in einem strafrechtlichen Verfahren, son- dern um eine Intervention aufgrund einer der Polizei als gefährlich gemeldeten Si- tuation. Daher war dafür auch kein Hausdurchsuchungsbefehl erforderlich. Das selbstständige Aufsuchen des Beschwerdeführers war den Polizisten vielmehr ge- stützt auf Art. 39 PolG gestattet. Alles in allem ist der gegen die Beschuldigten 3 und 4 erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs unbegründet. Die beiden haben sich kein strafbares Verhalten zu Schulden kommen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat daher das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. 8. Eine Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt. Die Ehre ist in jedem Fall betroffen, wenn jemand strafbaren Verhaltens be- 5 zichtigt wird (RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die angebliche Verleumdung sieht der Beschwerdeführer in der Meldung des Be- schuldigten 2 an die Polizei, wonach er vom Beschwerdeführer am 1. Dezember 2018 mit einem Hammer bedroht worden sei. Die Meldung erfolgte am 8. Dezem- ber 2018 und demnach eine Woche nach der angeblichen Drohung. Dass der Be- schuldigte 2 nicht unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei avisierte, bedeutet je- doch nicht, dass seine Meldung inhaltlich nicht wahr ist. Es ist gut denkbar, dass er die Sache zunächst auf sich beruhen lassen wollte. Erst als der Beschwerdeführer sich eine Woche später wieder auffällig verhielt, hielt er es offenbar für nötig, die Polizei beizuziehen und informierte sie in diesem Zusammenhang auch über das zurückliegende Ereignis mit dem Hammer. Die zeitlichen Verhältnisse sprechen al- so nicht unbedingt gegen die Version des Beschuldigten 2. Sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Schilderungen des Beschuldigten 2 der Wahrheit entsprechen. Hätte er nämlich bewusst falsche Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer erheben wollen, hätte er dies wahrscheinlich bereits direkt nach dem Streit und nicht erst eine Woche später getan. Auch aus den unterschiedlichen Formulierungen im Rapport der Polizei und in der Verfügung der Ärztin des Inselspitals zieht der Beschwerdeführer falsche Schlüsse. Mit dem Wort «sie» in dieser Verfügung ist nämlich keine weibliche Person ge- meint, sondern eine Mehrzahl an Nachbarn (vermutlich die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2). Dass die Ärztin davon ausging, der Beschwerdeführer habe bei- den Nachbarn gedroht, der Beschuldigte 2 gegenüber der Polizei jedoch nur an- gab, er selber sei bedroht worden, bedeutet nicht, dass diese Angabe eine Lüge ist. Im Weiteren kam die Staatsanwaltschaft zum zutreffenden Schluss, dass sich das genaue Geschehen vom 1. Dezember 2018 nicht mehr eruieren lässt. Dies wäre aber für den Nachweis einer Verleumdung zwingend notwendig. Die Angaben des Beschwerdeführers und des Beschuldigten 2 gehen stark auseinander, wobei der Beschwerdeführer immerhin zugab, mit dem Beschuldigten 2 einen Streit gehabt und einen Hammer dabei gehabt zu haben. Dass der Beschuldigte 2 sich in dieser Situation bedroht fühlte, ist keinesfalls ausgeschlossen. Letztlich lässt sich aber schlicht nicht mehr nachweisen, ob der von ihm erhobene Vorwurf zutrifft oder nicht. Umgekehrt lässt sich damit auch nicht mehr nachweisen, ob der vom Be- schwerdeführer erhobene Vorwurf zutrifft. Auch eine Befragung des Hausbesitzers als Zeuge könnte daran nichts ändern. Es kann diesbezüglich auf die Ausführun- gen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: «Gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers in seiner Anzeige vom 17. Dezember 2018 kam der Haus- besitzer erst später dazu (S. 2). Selbst wenn er aussagen würde, keine Bedrohung mit dem Hammer gesehen zu haben, wäre damit nicht erstellt, dass der Vorwurf des Beschuldigten 2 gegenüber dem Beschwerdeführer unwahr wäre, könnte es doch auch sein, dass diese erfolgte, als der Hausbesitzer noch nicht vor Ort war.» Wie der Beschwerdeführer zudem selber einräumt, ist unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte 1, sollte sie den Vorfall überhaupt beobachtet haben, gegen ihren Ehemann aussagen würde (zumal ihr von Gesetzes wegen ein Zeugnisverweige- 6 rungsrecht zusteht, Art. 168 Abs. 1 Bst. a StPO). Andere Indizien dafür, dass und weshalb der Beschuldigte 2 gegenüber der Polizei gelogen haben sollte, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht genannt. Darüber hinaus sind keine Ermittlungsmassnahmen erkennbar, mittels welchen sich der Tatver- dacht erhärten würde. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschul- digten 2 ist daher nicht angezeigt. Schliesslich kann der Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit dem Hammer-Vorfall von Vornherein kein strafbares Verhalten angelastet werden, da sie soweit in den Akten ersichtlich weder gegenüber der Polizei, noch zu sonst jemandem Äusse- rungen über eine angebliche Drohung durch den Beschwerdeführer gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft durfte somit ohne Weiteres auf die Eröffnung einer Strafun- tersuchung gegen die Beschuldigte 1 verzichten. 9. Insgesamt erweist sich die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme gegenüber sämtlichen Beschuldigten als rechtens. Damit besteht auch kein Raum für Genugtuungsansprüche von Seiten des Beschwerdeführers. Zivilklagen werden im Rahmen von Nichtanhandnahmeverfügungen nicht behandelt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde wird abgewiesen. 10. Unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, wird er gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfah- ren CHF 1‘000.00 zu bezahlen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - dem Beschuldigten 3 - dem Beschuldigten 4 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 18. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8