7.3 Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermögen. Es liegen weder konkrete Hinweise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis vor noch bestehen anderweitige objektivierte Belege, welche nahelegen würden, dass die amtliche Verteidigung nicht mehr wirksam wäre. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Es steht dem Beschwerdeführer selbstverständlich frei, einen privaten Rechtsanwalt als seinen Verteidiger – den nicht die Allgemeinheit, sondern er selber zu bezahlen hätte – zu mandatieren.