_ habe ihn rechtlich nicht genügend aufgeklärt, beraten, instruiert und daher habe er auch kein Vertrauen mehr zu ihr, so sind diese Vorbringen in keiner Weise substantiiert oder belegt. Da ein unseriöses Verhalten von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin auch in keiner anderen Ausprägung erkennbar ist, braucht auf diese Behauptungen nicht näher eingegangen zu werden. 7.3 Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermögen.