4 vorbei. Der Beschwerdeführer scheint nicht zu verstehen, dass seine Anwältin hier nicht in ihrer Rolle als amtliche Verteidigerin im Sinne von Art. 132 StPO amtete, sondern als seine (am 17. Februar 2019) privat mandatierte Rechtsvertreterin als Privatkläger. Anwaltliche Tätigkeiten in diesem Kontext sind nicht vom Mandat der amtlichen Verteidigung gedeckt. Über das mit der Anzeige gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO hat die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht entschieden.