Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Beantragt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (zum Ganzen BGE 138 IV 161 E. 2.4; RUCK- STUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 134 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 f. zu Art. 134 StPO). 7.2 Die Staatsanwaltschaft stellte einlässlich und umfassend dar, dass und warum die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt sind. Darauf kann integral verwiesen werden (vorne E. 3).