5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, das Vorliegen eines erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses sei zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft habe zutreffend begründet, warum ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht in Frage komme. 6. Rechtsanwältin B.________ führt aus, den subjektiven Wunsch auf einen Anwaltswechsel gelte es zu respektieren. Sie verwahre sich aber gegen Vorwürfe, die gegen sie gerichtet seien. Sie habe sich weder eine Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen noch habe sie sich gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. seinen Verwandten inkorrekt verhalten. Nachdem der Beschwerdeführer einen Wunsch