4. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er rüge die von seiner Verteidigerin verfasste Gegenanzeige als unzureichend. Er macht sinngemäss geltend, es fehle dort die versuchte schwere Körperverletzung. Seine Verletzungen seien verwechselt und der Sachverhalt nicht korrekt wiedergegeben worden. Ausserdem sei er von seiner Anwältin dazu aufgefordert worden, die Anzeige zu korrigieren, was nicht seine Aufgabe sein könne.