Am 07.05.2019 teilte Rechtsanwältin B.________ im Rahmen der ihr erteilten Frist mit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten absolut in Takt sei. Der Vorwurf des Beschuldigten, wonach sie kein Interesse für den Fall aufbringe und versprochene Dinge nicht realisiere werde nicht substantiiert. Sie könne seine Vorbringen weder nachvollziehen noch bestätigen. Gleichzeitig mit ihrer Stellungnahme reichte Rechtsanwältin B.________ im Namen des Beschuldigten eine Strafanzeige/-anträge gegen die in diesem Verfahren Geschädigten/Opfer ein. Zum Wechsel der amtlichen Verteidigung kann auf BSK StPO (2. Auflage) Niklaus Ruckstuhl, Art.