vom 17.04.2019 mitgeschickt, in welchem dieser dem Beschuldigten zusammenfassend mitteilte, dass er mit seinen Verwandten wie auch mit Frau B.________ gesprochen habe, dass ein Anwaltswechsel nicht ohne Weiteres möglich sei und über die effektive Anwaltszuständigkeit voraussichtlich nach erfolgten Gerichtsstandsverhandlungen zwischen der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und der Staatsanwaltschaft Olten entschieden werde. Am 07.05.2019 teilte Rechtsanwältin B.________ im Rahmen der ihr erteilten Frist mit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten absolut in Takt sei.